In Abgrenzung zu Entschädigungsleistungen, welche auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei den sonstigen Beihilfen um freiwillige Leistungen der TSK.
Die Gewährung von Beihilfen wird durch die von Verwaltungsrat zu beschließende Beihilfesatzung geregelt. Die Beihilfen der Tierseuchenkasse mit Ausnahme von Beihilfen an Hobbytierhalter unterliegen zudem den EU-rechtlichen Vorgaben für den Agrarsektor:
- Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 2022/2472)
- De minimis Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1408/2013).
Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2022/2472 dürfen nur an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht werden. Bestimmte Beihilfen dürfen nur in Form von Sach- oder Dienstleistungen gewährt werden und werden über den Leistungserbringer abgerechnet (siehe Übersicht ). Weitere Einzelheiten zu weiteren Voraussetzungen für die Beihilfegewährung können Sie dem Beihilfeantrag entnehmen bzw. in der Geschäftsstelle erfragen. Den Beihilfeantrag finden Sie hier .
Der Antrag sollte jeweils am Jahresende für das kommende Jahr gestellt werden und muss spätestens vor Beginn der Erbringung der beihilfefähigen Leistung vorliegen.
Details zum Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Beihilfesatzung .
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag, der über das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzureichen ist, auch Beihilfen für Tierverluste gewährt werden. Hierüber beschließt der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse in jedem Einzelfall.