Die Gewährung einer Entschädigung ist an Voraussetzungen gebunden.
Die wesentlichsten Voraussetzungen sind:
- Der Ausbruch der Tierseuche muss unverzüglich an die zuständige Veterinärbehörde gemeldet worden sein.
- Es darf kein Verstoß gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften vorliegen (z.B. Verbringungsverbote von Tieren aus bestimmten Ländern oder Regionen).
- Zum Zeitpunkt der Verbringungen von Tieren in den Tierbestand darf nicht bekannt gewesen sein, dass die Tiere mit einer Seuche infiziert gewesen sind.
- Bei der Meldung an die Tierseuchenkasse muss die korrekte Anzahl der Tiere angegeben sein.
- Die Beiträge an die Tierseuchenkasse müssen pünktlich bezahlt worden sein.
Wird bei der Bearbeitung des Antrages festgestellt, dass eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Entschädigung gemindert oder gar ganz versagt werden.