Entschädigung Allgemein

Basierend auf dem Tiergesundheitsgesetz leistet die Thüringer Tierseuchenkasse Entschädigungen in Geld für Tiere, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. In bestimmten Fällen können auch für Tiere, bei denen die Seuche nach dem Tode festgestellt wurde (Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Aujeszkysche Krankheit bei Rindern) oder die vor der Seuchenanzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind, Entschädigungen geleistet werden. 


Die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung entstandenen Kosten für die amtlich angeordnete Tötung und Verwertung der Tiere (Tierkörperbeseitigung, Transport, Schlachtgebühren etc.) werden zusätzlich zur Entschädigung erstattet.


Entschädigungen und Kostenerstattungen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch geleistet, wenn Tiere auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Probenahme verendet sind oder getötet werden mussten.


Sonderfälle sind durch einschlägige Rechtsprechung geregelt.