Der begründete Verdacht auf das Auftreten einer Tierseuche muss unverzüglich (Seuchen der Kategorie A) bzw. so bald wie möglich (Kategorie B-E) an das zuständige Veterinäramt gemeldet werden. Das gilt auch, wenn ein Schaden (Tierverlust) infolge einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme vorliegt.
Die zuständige Behörde leitet dann die erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung der Seuche ein, führt epidemiologische Untersuchungen durch und verlasst die jeweils Tierseuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen. Sofern es sich um einen Entschädigungsfall handelt, ist in der Regel durch den Amtstierarzt deren gemeiner Wert zu ermitteln. Diese „Schätzung“ soll vor der Tötung der Tiere und in Anwesenheit des Tierbesitzers erfolgen. Diese Wertermittlung dient als Basis für die Entschädigung. Tierhalter richtet den Antrag auf Entschädigung an das zuständige Veterinäramt. Der Amtstierarzt leitet das Gutachten über Entschädigungsleistungen einschließlich des Antrags unverzüglich auf dem Dienstweg der Tierseuchenkasse zu. Die Bearbeitung bei der Tierseuchenkasse kann je nach Umständen mehrere Wochen dauern. Nach Abschluss der Bearbeitung erhält der Antragsteller einen amtlichen Bescheid.
Entschädigungsanträge für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes, beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt vorliegen.