Rechtsgrundlagen

Die Gewährung tierseuchenrechtlicher Entschädigungen ist in Deutschland einheitlich geregelt §§ 15-22 des Tiergesundheitsgesetzes in seiner geltenden Fassung.

Die Erhebung von Beiträgen regeln die Bundesländer in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum Tiergesundheitsgesetz, in Thüringen im Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Hier ist festgelegt, dass die Thüringer Tierseuchenkasse als Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Jena mit der Erhebung von Beiträgen betraut ist. Zu diesem Zweck sind jährliche Tierbestanderhebungen durchzuführen. Genaueres regelt die Beitragssatzung.

Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen.

  • Hauptsatzung 
  • Beihilfesatzung 
  • Kostensatzung 

Für die Arbeit der Tiergesundheitsdienste hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse Richtlinien (LINK zu pdf) erlassen.