De-minimis-Beihilfe

Leistungsbegrenzung bei de minimis-Beihilfen

Damit die als De-minimis-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Zuwendungsempfänger mehrere Subventionen dieser Art sammelt, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für einen Zuwendungsempfänger im Bereich der Urproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zulässigen De-minimis-Beihilfen auf 20.000 Euro innerhalb von drei Jahren begrenzt.

Bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe muss sichergestellt sein, dass die Gesamtsumme der in den letzten 36 Monaten gewährten De-minimis-Beihilfen diese Schwellenwerte nicht überschreitet. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bereits früher De-minimis-Beihilfen im Agrarbereich nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe. Dabei ist nicht nur auf den direkten Zuwendungsempfänger, sondern ggf. auch auf mit dem Zuwendungsempfänger „verbundene“ Unternehmen abzustellen (sog. einziges Unternehmen).