FAQ

Die Meldung an die Tierseuchenkasse ist gesetzliche Pflicht. Lesen Sie mehr zu den gesetzlichen Grundlagen in der Rubrik Meldepflicht.

Für die Meldepflicht ist es unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung) und in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung von mindestens einem Tier (bei Bienen – mindestens ein Volk) der meldepflichtigen Tierarten. 

Werden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, so stellt jede nicht gemeldete Tierhaltung ein hohes Risiko für eine Krankheitsverbreitung dar. Dazu bedarf es nicht immer eines unmittelbaren Tierkontaktes oder eines regen Tierhandels. 

Als Tierhalter ist es Ihre Verantwortung sich am Schutz vor Tierseuchen zu beteiligen. Ihre Pflicht-Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse ist im Sinne der Tierseuchenbekämpfung und damit auch des Verbraucherschutzes. Die Tierseuchenkasse ist eine Solidargemeinschaft der Tierhalter und übernimmt Aufgaben, die sich gegen die Verbreitung von Tierseuchen richten.

Die Neugründung bzw. der Neubeginn einer Tierhaltung ist innerhalb von 30 Tagen an die Sächsische Tierseuchenkasse zu melden.

Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Nutzen Sie das nachfolgende Onlineformular.
  • Senden Sie uns ein formloses Schreiben per Post. Geben Sie Ihre gültige Postadresse, den Standort der Tiere (wenn dieser von der Postadresse abweicht) und die Anzahl der gehaltenen Tiere je Tierart an.
Meldepflichtig sind folgende Tierarten:
  • Rinder - einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
  • Schweine - Zuchtschweine, Mastschweine und Ferkel
  • Geflügel - Hühner, Puten, Enten, Gänse sowie Rassegeflügel - einschließlich Küken
  • Pferde - einschließlich Fohlen
  • Schafe - einschließlich Lämmer
  • Ziegen - einschließlich Lämmer
  • Bienenvölker
  • Süßwassernutzfische 
Die Meldepflicht besteht ab dem ersten Tier von einer der genannten Tierarten. Bei Bienen ab dem ersten Volk.
Die Sächsische Tierseuchenkasse ist lediglich für Tiere, die in Sachsen gehalten werden zuständig.

Tierseuchenkassen gibt es in allen Bundesländern. Halten Sie auch Tiere in anderen Bundesländern ist die dortige Tierseuchenkasse zuständig.

Eine Meldung in Sachsen ersetzt nicht die Meldepflicht in anderen Bundesländern. Das kann unter Umständen auch dazu führen, dass Sie sich in mehreren Bundesländern anmelden müssen. 

Die Kontaktdaten der Tierseuchenkassen der anderen Bundesländer finden Sie hier:

 www.tierseuchenkasse.de 

Der Eigentümer der Tiere hat die Pflicht zur Meldung. Wichtig ist die Angabe des Standortes der Tierhaltung, z.B. des Pensionsstalls. Hier sind die Anschrift und die Registriernummer des Stallinhabers anzugeben.
Die Meldung zur Tierseuchenkasse ist eine gesetzliche Pflicht. Versäumen Sie Ihre vollständige Meldung nicht, denn das kann ein Zwangsgeld oder gegebenenfalls die Verwehrung bzw. Kürzung von Beihilfe- und Entschädigungszahlungen zur Folge haben.

Für die Abgabe Ihrer Stichtagsmeldung erhalten Sie jährlich eine Aufforderung.

Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars brauchen. 

Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um im Seuchenfall Entschädigungen und Kostenerstattungen zu leisten sowie bestimmte Beihilfen und Leistungen zu gewähren.

Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern. 

Nein! Eine Befreiung von der gesetzlichen Melde- und Beitragspflicht ist nicht möglich.
Die Beiträge werden vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossen und vom zuständigen Ministerium genehmigt. Die aktuelle Beitragssatzung wird im Sächsischen Amtsblatt und auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Wenn dieser Fall eintritt, setzen Sie sich bitte mit dem Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA) in Verbindung und vereinbaren Sie einen Abholungstermin. Sie erreichen die TBA unter Tel.: 035249 7350.

Geben Sie Ihre Tierseuchenkassennummer mit den bei uns angegebenen Adressdaten durch.

Sie erhalten von der TBA einen Gebührenbescheid über den von Ihnen  als Tierhalter zu tragenden Eigenanteil (25% der Gesamtgebühren).

Ein weiterer Anteil an den Kosten wird von der Tierseuchenkasse getragen und ist eine Beihilfe für den Tierhalter. Diese Kostenverrechnung erfolgt direkt zwischen der TBA und der Tierseuchenkasse. 

Das zuständige Veterinäramt muss sofort vom Tierhalter informiert werden, wenn eine Tierseuche aufgetreten ist, der Ausbruch vermutet wird oder ein Schaden nach einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme vorliegt.

Ihr Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von 30 Tagen an das örtlich zuständige Veterinäramt zu stellen. Lesen Sie mehr zum Verfahren in der Rubrik Entschädigung. 

Entschädigungen für Tierverluste oder amtlich angeordnete Tötungen infolge von anzeigepflichtigen Tierseuchen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt.

Wir bieten Tiergesundheitsprogramme zur Teilnahme an. Im Rahmen dieser Programme werden Beihilfen zur Diagnostik oder zur Impfung geleistet. Welche Programme es je Tierart gibt, finden Sie in der Rubrik Beihilfen & Leistungen. 

Jeder Tierbesitzer kann die kostenlose Beratung durch den Tiergesundheitsdienst bei tiergesundheitlichen Problemen in seinem Tierbestand in Anspruch nehmen. 

Die Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung

Ohrmarken und Rinderpässe können in Sachsen über den Sächsischen Landeskontrollverband e.V. (LKV)  bezogen werden. Sie erreichen den LKV unter Tel.: 037206 870.
Diese finden Sie in der Rubrik Beilhilfen & Leistungen unter dem Menüpunkt Anträge & Downloads.
Wer folgende Tiere halten will, benötigt nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO) eine zwölfstellige Registriernummer:
  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Ziegen
  • Einhufer
  • Hühner
  • Enten
  • Gänse
  • Fasane
  • Perlhühner
  • Rebhühner
  • Tauben
  • Truthühner
  • Wachteln
  • Laufvögel

Die Vergabe der Registriernummer erfolgt über das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

Die Registriernummer setzt sich aus 12 Ziffern zusammen. Diese beinhalten den Gemeindeschlüssel, der vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird und eine vierstellige Betriebsnummer. 

Zuständig ist jeweils das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich Ihre Tiere gehalten werden. Eine Übersicht finden Sie hier.

Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie uns diese gern schriftlich per Post oder als E-Mail. Sie erreichen uns auch telefonisch. Wir werden Ihre Fragen so schnell wie möglich beantworten.