Tierseuchenbekämpfung ist eine staatliche Aufgabe. Jeder Tierhalter hat die Pflicht zur Mithilfe, denn nur dann ist eine effektive Seuchenbekämpfung möglich. Die Regelungen zur Entschädigung sollen diese Unterstützung fördern und die entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern.
Ob Sie Tiere zur landwirtschaftlichen Nutzung oder als privates Hobby halten, ist unerheblich.
Nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes sind Entschädigungen möglich für:
- Pferde, Esel, Maulesel
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
- Schweine
- Gehegewild
- Schafe
- Ziegen
- Geflügel
- Bienen und Hummeln
- Fische
Nicht alle dieser Tierarten unterliegen auch der Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse und der damit verbundenen jährlichen Tierbestandsmeldung. Unabhängig davon müssen Sie jegliche Tierhaltung (außer Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere und Kaninchen) bei der zuständigen Behörde anzeigen und registrieren lassen.
Registrierung einer Tierhaltung (Neuanmeldung)
Die Entschädigungen für beitragspflichtige Tiere, werden je zur Hälfte aus dem Landeshaushalt und von der Tierseuchenkasse finanziert. Bei nicht beitragspflichtigen Tieren zahlt das Land die vollständige Entschädigungssumme. In beiden Fällen ist die Tierseuchenkasse festsetzende und auszahlende Stelle.
Zuständige Stellen für die Tierseuchen-Entschädigung sind
- für die Antragstellung: das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
- für die Bearbeitung und Auszahlung: die Tierseuchenkasse.