Entschädigung Höhe


Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres zum Zeitpunkt der Tötung bzw. Verendung eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Er wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt. Zukunfts- und Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt.

Der gemeine Wert wird auf der Basis einer Verwaltungsvorschrift des Landes Thüringen nach der verbindlichen Bewertungsgrundsätzen der ermittelt. Die Bewertung wird an Marktdaten orientiert, relevant sind Preise, die der Tierhalter im Falle eines Verkaufs tatsächlich erzielt. Um eine einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes zu gewährleisten, werden hierzu Richtlinien, Notierungen und Grunddaten zu Hilfe genommen, bei denen die aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet.


Bestimmte Höchstgrenzen dürfen nach §16 Tiergesundheitsgesetz nicht überschritten werden.

Höchstgrenzen

  • bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren
6.000 Euro
  • bei Rindern, Bisons, Wisenten, Wasserbüffeln
4.000 Euro
  • bei Schweinen
1.500 Euro
  • bei Gehegewild
1.000 Euro
  • bei Schafen
800 Euro
  • bei Ziegen
800 Euro
  • bei Geflügel
50 Euro
  • bei Bienen und Hummeln, je Volk
200 Euro
  • bei Fischen, je kg Lebendgewicht
20 Euro

 

Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet.

Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d. h. Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.