Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres zum Zeitpunkt der Tötung bzw. Verendung eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Er wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt. Zukunfts- und Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt.
Der gemeine Wert wird auf der Basis einer Verwaltungsvorschrift des Landes Thüringen nach der verbindlichen Bewertungsgrundsätzen der ermittelt. Die Bewertung wird an Marktdaten orientiert, relevant sind Preise, die der Tierhalter im Falle eines Verkaufs tatsächlich erzielt. Um eine einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes zu gewährleisten, werden hierzu Richtlinien, Notierungen und Grunddaten zu Hilfe genommen, bei denen die aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet.
Bestimmte Höchstgrenzen dürfen nach §16 Tiergesundheitsgesetz nicht überschritten werden.
Höchstgrenzen
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6.000 Euro |
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4.000 Euro |
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1.500 Euro |
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1.000 Euro |
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800 Euro |
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800 Euro |
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50 Euro |
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200 Euro |
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20 Euro |
Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet.
Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d. h. Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.