Melde- und Beitragspflicht

Sie halten landwirtschaftlich oder privat Nutztiere? Dann melden Sie diese.

Die Melde- und Beitragspflicht an die Tierseuchenkasse ergibt sich aus den Tiergesundheitsgesetzen des Bundes, des Freistaates Thüringens sowie aus der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse. Weiterführende Links zu den gesetzlichen Vorschriften finden Sie ganz unten auf dieser Seite.

Tierhalter sind nach § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Verbindung mit § 17 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG-) verpflichtet, ihre Tiere der Tierseuchenkasse zu melden und dafür Beiträge zu entrichten. Welche Tierarten melde- und beitragspflichtig sind, entnehmen Sie der nachfolgenden Auflistung unter der Überschrift Meldepflichtige Tierarten.

Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob landwirtschaftlich oder private Hobbyhaltung, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.

Meldepflichtige Tierarten müssen ab dem ersten Tier gemeldet werden.

Für jeden Standort der Tierhaltung, geben Sie bitte eine separate schriftliche Tierbestandsmeldung, unter Angabe der Standortadresse (sollte der Standort von der Postadresse abweichen), ab.

Für Pferdehalter gilt: Die Meldung hat vom Tierbesitzer zu erfolgen und nicht vom Betreiber eines Pensionsstalles, bei dem das Pferd eingestellt ist.

Wenn Sie noch nicht bei der Thüringer Tierseuchenkasse registriert sind, lesen Sie weiter unter Neuanmeldung.

Sind Sie bereits als Tierhalter bei der Thüringer Tierseuchenkasse registriert, geben Sie Ihre jährliche Meldung zum Stichtag 3. Januar ab und beachten Sie Ihre NachmeldepflichtDie Meldung ist spätestens 14 Tage nach dem Stichtag abzugeben. Sie kann mit dem Meldebogen, elektronisch über WebTSK auf unserer Homepage oder über den aufgedruckten QR-Code auf dem Meldebogen erfolgen.

Bitte geben Sie Ihre jährliche Tierbestandsmeldung vollständig und fristgerecht ab. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigungen im Tierseuchenfall oder von Beihilfen. Eine unterlassene Meldung zieht einen kostenpflichtigen Bescheid mit Aufforderung zur Meldung und Erhebung von Zwangsgeld nach sich.


Melde- und beitragspflichtige Tiere in Thüringen sind:

  • Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel
  • Rindern einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
  • Schafe und Ziegen
  • Schweine
  • Bienenvölker und
  • Geflügel

Ausgenommen von der jährlichen Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse sind:

  • Fische
  • Gehegewild
  • Hummeln

Die Verpflichtung zur Registrierung ihres Tierbestandes bei der Veterinärbehörde bleibt unberührt.


Ausgenommen von der Beitragspflicht sind:

  • Tiere, die dem Land Thüringen gehören
  • Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden und wenn diese in einem anderen Bundesland bei einer Tierseuchenkasse gemeldet sind. Dies ist lt. § 2 Abs. 4 der Beitragssatzung nachzuweisen.

Die Meldeverpflichtung für diese Tiere gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt.


Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten 

  • Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels

    bis zum 1. Februar des jeweiligen Beitragsjahres zu melden.


gesetzliche Vorschriften:

   Tiergesundheitsgesetz

   Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG)